Fürstbistum Münster

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Hierarchie Regional > Historische deutsche Staaten > Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis > Fürstbistum Münster

Karte der Bistümer Münster und Osnabrück 1572 von Abraham Ortelius
Kartenausschnitt von Christian Schrot, anno 1579: Niederstift Münster
Kartenausschnitt von Christian Schrot, anno 1579: Oberstift Münster

Einleitung

Das Fürstbistum Münster umfasst den weltlichen Herrschaftsbereich des Bischofs von Münster in seiner Funktion als Landesfürst. Der Herrschaftsbereich Bistum Münster, als kirchlicher Einrichtung, ist vom Herrschaftsbereich Fürstbistum Münster als staatliche Einrichtung zu unterscheiden. Dies gilt für die unterschiedlichen Herrschaftsgebiete, die Zielsetzung, die Verwaltung und die Struktur der ungleichen Einrichtung.

Das Domkapitel Münster war eine geistliche Korporation, welche aus der Gesamtheit der Domherren (=Clerus primarus) bestand, die mit dem Recht der Bischofswahl versehen war. Es war Landesherr in den Zeiten der Sedisvakanz und erster Landesstand.

Allein von daher gab zwischen dem Domkapitel (Münster) und dem Hochfürstlich-Münsterischen Hofstaat zahlreiche personelle Verflechtungen und Mitglieder des Domkapitels übten auch gleichzeitig Regierungsämter im Hofstaat aus.


Das Fürstbistum Münster

Hinweise zu Archivalien, Edikten, weitere Verweise, Literatur unter:

Übersichtskarte

Übersichtskarte des Fürstbistums Münster aus dem "Theatrum orbis terrarum, sive, Atlas novus" von Willem Janszoon und Joan Blaeu, erstellt 1645/1662.


Der Fürstbischof

  • war Landesherr und deutscher Reichsfürst, aber zugleich Bischof der Diözese.
  • wurde vom Dom-Kapitel, und zwar aus seiner Mitte gewählt, (so daß, wenn ein anderer gewählt werden sollte oder wollte, dieser erst eine Dompräbende erwerben mußte,) als Bischof vom Papste bestätigt, und vom deutschen Kaiser mit den Regalien belehnt.

In Person 1776: Der hochwürdigste Fürst und Herr, Herr Maximilian Friderich Erzbischof zu Köln, des heiligen Römischen Reichs durch Italien Erzkanzler und Kurfürst, geborener Legat des heiligen apostolischen Stuhls zu Rom, Bischof und Fürst zu Münster, in Westfalen und zu Engern Herzog, Burggraf zu Stromberg, Graf zu Königsegg-Rottenfels, Herr zu Odenkirchen, Borkeloe, Werth, Aulendorff und Stauffen, etc. pp., ist geboren den 13. May 1708, wurde zum Erzbischof und Kurfürsten zu Köln erwählt den 6ten April 1761 und zum Bischof von Münster den 16. Sept. 1762.

Das hochwürdige Domkapitel (Münster)

  • Während der Sedis-Vacanz, das heißt vom Tode eines Fürstbischofs bis zum Antritt des Neuerwählten, hatte das Domkapitel die Regierung des Landes in den Händen.

Das Domkapitel bestand aus 41 Präbendirten: Folgt das gesamte Domkapitel mit den Münsterischen Untergliederungen und Personal 1776:

Obere Erbämter im Stift

Marschälle

  • Hermann von Lohn (+1316), danach wohl nicht mehr besetzt.

Schenk

  • 1290 Otto von Ravensberg

Truchsesse

  • Amt (officium dapiferatus supremum) im Besitz des Dynastengeschlechtes von Ahaus und nach dessen Erlöschen (1406) wohl nicht mehr bekleidet.

Vogt des Stiftes

  • 1150 Amelung
  • 1226 Als Vogt (Advocatus) des stiftischen Haupthofes „super curiam Haltern et omnia“ wird am 04.05.1226 Otto von Ravensberg genannt. Sein Bruder Ludwig wird durch Teilungsvertrag Vogt von Borghorst. Vogt von Metelen ist 1230 Otto von Tecklenburg.

Bischöflicher Hofkanzler

  • (?) Johan von Elen

Bischöfliche Dienstmannen

  • 1150 Werner
  • 1177 Sigwin oo Bertrade

Bischöflicher Sekretär

  • 1537 Gerhard von Elen

Bischöfliche Diener

  • 1471 Lubbert Brunstede
  • 1558 Johann Kammerknecht

Pfennigmeister

  • 1525, 1545 Johann Hageböck

Bischöfliche Erbämter

Kämmerer (camerarii)

Marschall (marscalci)

Schenk (pincernae)

Truchsess (dapiferi, Droste)

Küchenmeister (magistri, coqui episcopi)

Entstanden Anfang des 13. Jhdts. durch Abspaltung vom Amt des Truchsessen und Übernahme spezifischer Obliegenheiten.

Landstände

Die landständische Verfassung besagte, daß die Ritterschaft, das Domkapitel und die Städte das Recht auf Steuerbewilligung und die Steuerverwaltung besaßen. Damit war der Landesherr hinsichtlich der Gesetzgebung des Steuerwesens eingeschränkt. Es gab damit drei zu den regelmäßig tagenden Landtagen zugelassene Kurien:

  • 1. Das Domkapitel, bestehend aus 41 Präbendirten.
  • 2. Die Ritterschaft. Es gab im Fürstbistum Münster viele landtagsfähige Güter. Sie waren bald groß, bald klein; darunter auch landtagsfähige Güter wie zum Beispiel Burgmannssitze, welche nur noch aus einem unbebauten Hausplatz oder der Ruine eines Schornstein bestanden. Die Burgmannssitze waren ursprünglich die Wohnungen der der präsenzpflicht Ritter auf den befestigten Landesburgen des Landesfürsten: z.B. Nienborg, Haus-Dülmen, Horstmar, Ahlen. Der Besitz einer solchen landtagsfähigen Länderei, verbunden mit der beschworenen (Aufschwörung)Abstammung von 16 adlichen Ahnen befähigte, zum Landtag aufgeschworen zu werden.

Zu dieser Adelsgruppe gehörten auch die Erbmänner, uralte Rittergeschlechter, welche seit Alters her eigentlich zum Schutz der Stadt in der Stadt Münster wohnten und wegen der früheren Präsenzpflicht in deren Umgegend mit Lehen begütert waren. Aus diesem Kreis kamen traditionell fast immer die Bürgermeister der Stadt, von daher wurden sie auch Patrizier der Stadt Münster genannt.

Als im 16ten Jahrhundert eine Präbende im Dom zu Münster vom Papste einem Erbmann, Johann Schenkink, verliehen worden war, welchen das Domkapitel nicht aufnehmen wollte, entspann sich ein Rechtsstreit zwischen den Erbmännern und dem Stift Münster über ihre ritterliche Qualität der Erbwänner, welcher über 100 Jahre dauerte, und endlich zu Gunsten der Erbmänner entschieden wurde. Seitdem besteht kein wesentlicher Unterschied mehr zwischen ihnen und den übrigen adlichen Geschlechtern. Die Abstammung von Erbmännern, ist in mancher Hinsicht, z.B. durch entsprechende Auflagen durch Stifter (z.B. bei der Stiftung von der Tinnen) von Wichtigkeit.

  • 3. Die landtagsfähigen Städte. Es waren im Fürstbistum Münster dreizehn Städte: Münster, Coesfeld, Warendorf, Bocholt, Borken, Beckum, Ahlen, Rheine, Dülmen, Haltern, Vreden, Werne und Telgte. Das Magistrats-Personal in diesen Städten wurde jährlich von den Bürgern gewählt, und vom Fürsten bestätigt.

Nachfolgend die Mitglieder der (ritterschaftlichen) Landstände 1776:

Matrikel ritterschaftlicher Güter in Westfalen

Rechtsnachfolger des Fürstbistums Münster war das Königreich Preußen. Im königlich-preußischen Gesetz vom 27.03.1824 betreffend die Anordnung der Provinzialstände in Westfalen wurde die Einrichtung von vier Ständen festgelegt. Der zweite Stand bestand aus der Ritterschaft. Sie verfügte in den meisten Fällen über die ererbten Archive mit den Aufschreibungen über die Erbgüter der ritterschaftlichen Grundherren aus den Zeiten des alten Reiches.

Steuer/Schatzung

  • Die gewöhnliche Steuer hieß Schatzung und war seit frühesten Zeiten für jede Stadt, jedes Kirchspiel in Summa festgesetzt.
  • Wiederum in den Kirchspielen war diese Schatzung auf einzelne Güter in bestimmten Summen verteilt. Es gab nämlich in jedem Kirchspiele schatzfreie Güter, welche zur Schatzung gar nicht beitrugen, und schatzpflichtige Güter, auf welchen die Schatzung haftete. Die Schatzung haftete auf dem ganzen Komplex eines Gutes, und war nicht, wie jetzt die Grundsteuer, auf die einzelnen Pertinenzien oder Parzellen desselben vertheilt (nur im Dorf Greven haftet die Schatzung auf einzelnen Grundstücken).
  • Auch aus diesem Grund kam es zum Verbot der Zerstückelung schatzpflichtiger Güter.
  • Auf dem Landtage wurde jeweils bestimmt, wieviel Monate Schatzung für das jeweilige Jahr, je nach Finanzbedarf, gehoben werden sollten. In der letzten Zeitspanne des Fürstbistums, etwa seit 1730, war zwölf Monate das Gewöhnliche.

Hochfürstlich Münstrischer Hofstaat

Statthalter

1776: Vacat

Oberst Marschall

1776: Der Hochwohlgebohrner Herr Clement, des heiligen Römischen Reichs Graf, Graf von Merveldt, Kurfürstlich Kölnischer auch Hochfürstlich Münsterischer geheimer Rath, und Drost des Amtes Wolbeck.

Oberstallmeister

1776: Der Hochwohlgebohrner Herr Clement, Freyherr von Galen, Hochfürstlich Münsterischer Erbkämmerer, geheimer Rath und Droste des Amtes Vechte.

Leibmedici

1776:Herr Ferdinand Saalmann, Hochfürstlicher Hofrath 1776:Herr E.D. Hoffmann, Medicinæ Professor, Hochfürstlicher Hofrath 1776:Herr Frid. Chr. Forckenbeck, Hochfürstlicher Hofrath

Hochfürstliche Leibgarden Companie

Machfolgend die gesamte Leibgarde 1776:

Hochfürstliche Hof- und des hohen Domstifts Kapelle

Nachfolgend die gesamte Hochfürstliche Hof- und des hohen Domstifts Kapelle 1776:

Controleur

Vacat

Hof - Dienstleister

Nachfolgend die Hofdienstleister, Hofhandwerker, Hoflieferanten etc. 1776:

Altfrauen

  • Anton. Mar. Elisab. Kersten zu Münster
  • Wittib van Coevoerden zu Ahaus

(Dienstmänner, Fischer, Gärtner)

Oberjägermeister - Amt

Nachfolgend die bediensteten Jäger und Förster am Hof und in den Ämtern 1776:

Kurfürstlich Hochstift Münsterischer geheimer Rath

Der Geheime Rat ist ursprünglich daher entstanden, daß der Landesfürst, wenn er verreiste, vertraute Räte zur Leitung aller Geschäfte in der Hauptstadt zurückließ. Diese hießen dann: Daheim- oder Heimgelassene Räte, später Geheime-Räte. Allmählig, bei der Ausdehnung der Landeshoheit, wurde dieses Kollegium permanent und Geheimer Rat genannt.

Das Personal bestand aus einem adlichen Präsidenten, aus geistlichen und weltlichen Geheimräten, wovon die ersten aus dem Domkapitel, die andern größtenteils aus der Ritterschaft genommen wurden, dann aus Geheimen Referendarien, welche zwar nur beratende Stimmen hatten, im Grunde aber die Arbeit schaffen mußten. Der Geheime Rat war die oberste Landesbehörde.

Zu seinem Wirkungskreis gehörten die äußere und innere Staatsverwaltung, Gränzsachen, Landeshoheits-Sachen, Polizei, Steuerwesen, die Einleitung und Vorarbeiten bei landesherrlichen Verfügungen und Verordnungen, Publikation der Gesetze, Erlassung provisorischer Verordnungen bei Gefahr im Verzuge, Militairwesen, die Verwaltung verschiedener Einkünfte, zum Beispiel Werbegelder (Surrogat für persönliche Stellung zum Kriegsdienst – Service – Support-Gelder) und eine eigene Steuer: Seit je her galt nämlich der Grundsatz, daß die Städte für die Wohnung des Militairs sorgen mußten. Sie gaben, statt Natural-Wohnung ein festes Servicegeld, welches vom Kriegs-Kommissarius verrechnet wurde. Bei späterer Vermehrung des Militairs war das einmal feststehende Service zu gering, eine Erhöhung bei der ohnehin großen Belastung der Städte, nicht opportun. Man fand den Ausweg, daß man den Kaufleuten und Krämern auf dem Lande eine Steuer auflegte, unter dem Namen Service Support, wodurch das außer dem feststehenden etwa noch nötige Service-Geld beschafft, und das Ueberschießende den Städten gut geschrieben wurde.

Zur Verwaltung des Geheimen Rats gehörte ferner die Invaliden-Kasse, die Herrschaft Werth und die zum Festungsbau umgegrabenen Gründe. – Dann waren vom Geheimen Rat verschiedene Kommissionen abhängig, zum Beispiel die um 1768 gegründete Brand-Sozietät, Lotterie, Straßenbeleuchtung in Münster und endlich stand das Landes-Archiv unter seiner Aufsicht.

Nachfolgend die Mitglieder des "Hochstift Münsterischen geheimen Rathes" 1776:

Kriegsrath

Nachfolgend die Mitglieder des Kriegsrathes 1776:

Regierungs- und Hofrath

  • Der Regierungs- und Hofrath, auch Regierung genannt, bestand aus dem Vizekanzler und adeligen und gelehrten Hofräten. In älteren Zeiten scheint die Regierung die Administrativzweige, welche später vom Geheimen Rat ressortirten, ebenfalls versehen zu haben. Noch bis zur Aufhebung des Fürstbistums gingen von ihr die Einladungen zum Landtag aus, so wie die Ausfertigung von Pässen, und die Großjährigkeits-Erklärungen.
  • Der Regierungs- und Hofrat war das oberste Kriminal-Kollegium: ihm stand die Kriminalgerichtsbarkeit durch das ganze Hochstift zu, ausgenommen, wo von Alters her Privatgerichte die Kriminalgerichtsbarkeit inne hatten. Sie konnte die Inquisition selbst führen, oder durch Unterrichter führen lassen, welchen die Befehle durch die Beamten zugingen. Auch hatten die Untergerichte den ersten Zugriff, verfügten Verhaftungen, stellten den Tatbestand fest, und dergleichen Vorbereitungen. Sie waren als beständige Kommissarien der Regierung zu betrachten.
  • Die Patrimonialgerichte führten selbstständig die Untersuchung, fällten auch das Urteil: jedoch mußten sie, bei schweren Verbrechen, das Urteil von einer Universität oder Juristen-Facultät einholen. Von ihren Urteilen war nur wegen Nullitäten ein Rechtsmittel an die Regierung gestattet (Siehe lokale Gerichtsbücher).
  • In Münster wurde das hochnotpeinliche Halsgericht unter dem kleinen Bogen neben dem Rathaus, wo Anfang des 19. Jahrhunderts die Hauptwache eingerichtet wurde, gehalten, welcher daher Sentenzbogen hieß.
  • Die Regierung des Fürstbistums Münster führte die Oberaufsicht über sämtliche Untergerichte durch die Beamten – bei ihr wurden die Advokaten geprüft, jedoch vom Offizial beeidet und immatrikulirt (Listen); sie erhielten dann die Erlaubnis, bei allen Behörden, ohne Unterschied, als Advokaten aufzutreten (licentiam practicandi).

Nachfolgend die Mitglieder des "Regierungs- und Hofrathes" 1776:

Hofkammer

Land-Rentei-Kasse

Die Land-Rentei-Kasse, welche vom Land-Rentmeister verwaltet wurde, hing nicht von den Landständen, sondern lediglich vom Landesfürsten ab. Decharge ertheilte die Hofkammer. An die Landrentei lieferten die Amts-Rentmeister die Einkünfte aus den Domainen ab. Auch flossen in diese Kasse die Abgaben der Juden, Zölle, Post- und Kanal-Einkünfte, Konzessions- und Hofquartier-Gelder, Lehngelder, Brüchten und andere Gerichtsgefälle, und der gleichen. Der Schwerpunkt der Ausgabenlast der Land-Rentei-Kasse lag bei der Finanzierung des Hofstaates, den Gehältern der meisten Beamten und den Kriminalkosten. Ansonsten stand diese Kasse zur Verfügung des Landesfürsten.

Bestandsaufnahme 1653

Im Jahre 1653 erfolgte nach dem Westfälischen Frieden von Münster und Osnabrück eine Neuaufnahme des Zustandes der der Münsterschen Hofkammer unterstehenden Domänen. Die Rentmeister der Ämter hatten Hofsprachen bei allen ihnen zugeteilten Hofesaufsitzern durchzuführen und diese schriftlich erarbeiteten Angaben durch Lokalkontrollen flächendeckend zu überfrüfen. Geprüft wurde unter anderem der familiäre Status der Colonen (aktueller Familienstand, Werdegang, Verwandtschaft), die Pertinenzien (Bauland, Wiesen, Gärten), die Anzahl ungeschlagener fruchttragender Bäume (Eichen, Buchen), Gerechtigkeiten (Marken), Zahl der Häuser, Leibzucht, Viehbestand, Schulden, Pachtpflichten, Onera (auch monatliche Steuerlast), verpachtete Ländereien. (Eine hervorragende frühe Quelle, auch für statistische Untersuchungen verschiedener Zielrichtungen, mit lokalen Vergleichsmöglichkeiten).

Domänen in den Ämtern

Rekambien-Kasse

Bei der Hofkammer wurde mit der Rekambien-Casse ein Depositum verwaltet. In früherer Zeit (bis zum 16. Jahrhundert) wurden die Eigenhörigen aus der jeweiligen Hörigkeit nicht gegen Zahlung von Freibriefen, sondern gegen Tausch mit dem Leibherrn eines andern Hörigen entlassen, dies stellte für die Hofstätten keine Belastung dar. Die darüber ausgestellte Urkunde hieß Wechselbrief. Darüber wurden dann Wechselbriefregister angelegt. Diese Wechselbriefe nannten sich Wieder-Wechsel, cambium, recambium. Als Ende des 16. Jahrhunderts die Auswechselungen der Hörigen durch Leibherren aufhörten, und jeder, welcher aus der Hörigkeit entlassen werden wollte, dafür einen Freibrief gegen Geldzahlung erwerben mußte, nannte man diesen Freikaufspreis Cambien-Recambien Geld (auch im verdorbenen Deutschlatein: Wiederamb, Wiederannengeld).

Man betrachtete aber die Hörigen, als "glebae adscripti", zur Substanz des Hofes gehörend, und damit das Freikaufsgeld als Substanzgeld. Der Fürst, als Nießbraucher der Domainen, durfte die Substanz der Domainen nicht angreifen, also auch diese Substanzgelder nicht verzehren. Aus diesem Grunde wurden die Freikaufsgelder zu einem fixirten Satze von 7 ½ R.Thlr. für jeden Freikauf, zur Hofkammer unter dem Namen "Wiederambs" oder "Rekambiengelder" eingesandt. Zu dieser Rekambien-Kasse flossen dann auch alle übrigen Substanzgelder, Gewinn- und Versterbgelder, Erlöse verkaufter oder vertauschter Domainen, großen Holzschlägen, und ähnliches mehr. Der Landesfürst hatte aber kein Dispositionsrecht über diese Gelder. Sie wurden, unter Aufsicht der Hofkammer, zur Verbesserung der Domainen verwendet, zur Einlöse verpfändeter oder Ankauf anderer Grundstücke oder Gerechtigkeiten, sicherlich auch zinsbar angelegt. Die Einkünfte solcher Verbesserungen oder die Zinsen bezog dann allerdings wiederum der Fürst.

Nachfolgend die Mitglieder der "Kuhrfürstl. Hochstifts Münsterische Hofkammer 1776:

Lehnkammer

Nachfolgend die Mitglieder der Lehnkammer 1776:

Commercien-Collegium

Nachfolgend die Mitglieder des Commercien-Collegiums 1776:

Landschafts-Pfennigkammer

  • Der Landesherr hatte kein Recht, irgend etwas aus der Pfennigkammer für sich zu verlangen. Doch bewilligten die Stände ihm gewöhnlich eine Beihülfe, welche zu Ende des 18. Jahrhunderts monatlich 2000 Thaler betrug.
  • Auch wurde bei der Sedisvakanz dem Domkapitel ein Geschenk bewilligt, welches bei der letzten im Jahre 1803 immerhin 12.000 Reichstaler betrug.
  • Aus der Pfennigkammer wurden die Ausgaben für das Militair, Landesvertheidigung, Reichs- und Kreissteuern, Gesandtschaftsgelder bestritten.
  • Von Besoldungen der Zivilbeamten gingen nur die des weltlichen Hofgerichts und einige wenige andere zu ihren Lasten.
  • Die Hauptausgabe war aber die Verzinsung und Zurückzahlung der Landesschulden, sogenannten Pfennigkammer-Kapitalien. Ursprünglich hafteten diese Schulden auf den Domainen, wie dann auch in alten Schuldverschreibungen noch einzelne Domainengüter durch Hypotheken belastet sind. Schon in frühern Zeiten, zuletzt durch den Fürstbischof Christoph Bernard von Galen, wurde bestimmt, daß die Domainen von diesen Landesschulden entlastet und solche auf das Land übertragen wurden. Später vermehrte sich diese Schuldenmasse bedeutend, doch waren immerhin die Pfennigkammer-Kapitalien kündbar, und wurden nach Marktlage täglich abgetragen und neue aufgenommen.

Nachfolgend die Mitglieder der Deputirten zur Landschafts-Pfennigkammer 1776:

Feuersozietät

In der Zeit vor Einführung des elektrischen Stroms im 20. Jahrhundert zur Hausbeleuchtung, bildeten die Gefahren, die vom Feuer ausgingen (Kerze, Steinöl) besonders für die Stadtbevölkerung wegen der engen Wohnbebauung eine große Bedrohung. Durch das Feuer wurden häufig ganze Stadtviertel an einem Tag in Schutt und Asche gelegt. Im Jahre 1722 wurde die Gründung der genossenschaftlich organisierten Feuersozietät auf westfälischem Boden vollzogen. Die Regulierungen der Feuerschäden übernahm zunächst die Landschafts-Pfennigkammer in Form eines Vorschusses damit die durch einen Brand Geschädigten wieder schnell für den Staat nützlich werden können. Durch ein flächendeckendes Umlagesystem wurde dann die Staatskasse wieder entlastet, womit die Hilfsverpflichtungen des Landesherren für die Brandopfer entfielen.

Zu diesem Zweck wurden in den Kommunen (Ämter, Städte, Kirchspiele) des Fürstbistums Brandkataster angelegt, in deren Verlauf alle Häuser Hausnummern erhielten, welche erst um 1806 wieder geändert wurden. Die Besitzer der Häuser und deren Wert wurde um 1769 ermittelt.

Collegium medicum

Nachfolgend die Mitglieder des Collegium medicum 1776:

Vicarius Generalis in Pontificalibus

Nachfolgend die Mitglieder des Vicarius Generalis 1776:

Geistliches Hofgericht

Nachfolgend die Mitglieder des Geistlichen Hofgerichts 1776:

Weltlichen Hofgericht

Nachfolgend die Mitglieder des Weltlichen Hofgerichts 1776:

Münsterisches Stadtgericht

Nachfolgend die Mitglieder des Münsterischen Stadtgerichts 1776:

Städte mit Landtags-Deputirten

Die Städte, welche durch ihre Deputirten auf`m öffentlichen Landtage erscheinen und Stimme haben (1769: Münster (Westf.), Coesfeld, Warendorf, Bocholt, Borken, Beckum, Ahlen, Rheine, Dülmen, Haltern am See, Vreden, Werne, Tegte.

Bevölkerungslisten im Fürstbistum Münster

Vom Fürstbistum wurde häufiger in Kirchspielen aus verschiedenen Gründen die Erfassung der Einwohner nach unterschiedlichen Kriterien angeordnet. Dies gibt Einblicke in die historische Demografie und deren Ansätze.

Steuerlisten im Fürstbistum Münster

Überblick über die im Staatsarchiv Münster erhaltenen münsterschen Steuerlisten. Erfaßt sind lediglich die Listen, die im Staatsarchiv Münster in den Registraturen des ehemaligen Fürstbistums Münster, den Archiven der geistlichen Korporationen, den dort hinterlegten Adels- und Stadtarchiven und an anderen Stellen bis zum Jahre 1957 vorlagen.

Ergänzung finden diese Aufschreibungen durch die in weiteren Archiven lagernden Listen, welche nach und nach hier erfasst werden.

Regionaleinteilung

Das historische Fürstbistum Münster war, außer der Haupt- und Residenz-Stadt Münster, in zwölf Ämter (nach dem jetzigen Sprachgebrauche: Landrätliche Kreise) eingeteilt. Diese lagen in den Bereichen Ober- und Niederstift. Dies hat nichts mit Höhenlagen oder Himmelsrichtungen zu tun, sondern das Oberstift umfaßt die ältere Kernregion und das Niederstift kam dann bei fortschreitender Missionierung mit hinzu.

Oberstift

Das Oberstift Münster bestand aus den neun Ämtern Ahaus , Bocholt , Dülmen , Ahaus , Rheine , Sassenberg , Stromberg , Werne und Wolbeck . Dazu kamen die Herrschaft Werth und die Bauerschaften der Herrschaft Gemen und der Grafschaft Steinfurt . Dies Gebiet entspricht ungefähr der geographischen Region, die man heute allgemein als Münsterland bezeichnet.

Niederstift

Zum Hochstift Münster gehörten auch noch die drei Ämter Cloppenburg , Meppen und Vechta , welche man unter dem Namen Niederstift Münster zusammenfaßte. Heute spricht man nur noch vom Emsland und vom Oldenburger Münsterland.

Da die drei zum ehemaligen Amt Rheine-Bevergern gehörenden Kirchspiele Emsbüren, Salzbergen und Schepsdorf bezüglich ihrer territorlalen Zugehörigkeit in den beiden letzten Jahrhunderten eine Sonderentwicklung erfuhren und inzwischen zum Bundesland Niedersachsen gehören, werden sie schon seit längeren dem Emsland zugerechnet.


Historisches Amt.png Historisches Amt im Fürstbistum Münster

Amt Ahaus | Auf dem Brahm | Amt Bocholt | Amt Cloppenburg | Amt Dülmen | Amt Horstmar | Amt Lüdinghausen | Amt Meppen | Amt Rheine-Bevergern | Amt Sassenberg | Amt Schöneflieth | Amt Schonebeck | Amt Stromberg | Amt Vechta | Amt Werne | Amt Wildeshausen | Amt Wolbeck

Herrschaft im Fürstbistum Münster

Herrschaft Werth

Der Herzog von Sachsen-Hildburghausen verkaufte im Jahre 1709 die Herrschaft Werth in Isselburg / Kreis Borken an das Fürstbistum Münster. Die Verwaltung ergolgte durch den Geheimen Rat. Das Archiv wurde mit dem Erwerb ebenfalls übernommen.

Grafschaft Lohn

Herrschaft Ahaus

Erbtochter Alheidis von Ahaus brachte die Herrschaft als Wwe. mit in ihre 2. Ehe mit Goddert von (der) Ruhre. Dieser verkaufte Ahaus 1406, nach Abtrennung Ottensteins und des Gogerichts zum Steinernen Kreuz an das Hochstift Münster, welches in Ahaus unter Einbeziehung des Amtes auf dem Brahm (Amt Reken) das neue Amt Ahaus (historisch) errichtete.

Herrschaft Ottenstein

Herrschaft Gemen

Amt im Fürstbistum Münster

Adel im Fürstbistum Münster

Gericht im Fürstbistum Münster

Berufungsinstanz war das weltliche Offizialat in Münster

Gilden und Zünfte

Nachfolgend die Orte mit ihrem Aufkommen an Gilden und Zünften im Fürstbistum Münster:

Politische Entwicklung

Provinzialrecht

Besitzwechsel der Teilbesitzungen

  • 1802 Infolge des Lünneviller Friedens und der Reichs-Deputationsverhandlungen in Regensburg, wurde ein Großteil des (Fürstbistums Münster am 03.08.1802 (gemäß königlichen Patents vom 06.06. ejus anno) als nunmehriges Erbfürstentum Münster in Königlich Preußischen Besitz genommen.

Kirchliches

Einzug von Kirchengütern / Stiften / Klöstern

In Folge der militärischen Expansionspolotik Napoléon Bonapartes wurde die französischen Ostgrenze verschoben und deutsche Staaten mussten ihre linksrheinischen Gebiete abgeben. Als Entschädigung dafür wurden ihnen durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die geistlichen / kirchlichen Reichsstände (Säkularisation) und die Reichsstädte (Mediatisierung) zugeschlagen.

Der Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschluss ging jedoch noch über die reine Entschädigung hinaus und räumte allen deutschen Fürsten ein Dispositionsrecht an Klöstern und Stiften auf auf ihrem aktuellen und neuen Herrschaftsgebiet ein. Daher zogen auch Herrscher ohne Territorialverluste kirchliche Güter zu ihren Gunsten ein.

Stifte und Klöster im Bistum Münster

Übernahme von Archivgut

Verbunden mit der Annektion geistlicher Staaten und der Aufhebung und Einziehung von Kirchengütern war regelmäßig die Übernahme vorhandenen Archivgutes und aktueller Registraturen. Dies galt für das Fürstbistum, alle Ämter, Stifte, Klöster, der Herrschaft Werth und den sonstigen kirchlichen Besitz.

Besitzübergang

  • 1803 Reichsdeputations-Hauptschluss: Das Fürstentum Münster fällt weit gehend an Preußen. Bildung der Kriegs- und Domänenkammer Münster als Vorläufer der Bezirksregierung unter dem Reiichsfreiherrn vom Stein.
  • 1806 Französische Besatzung im Gefolge der Niederlagen von Jena und Auerstedt am 14.Oktober 1806
  • 1810 Annexion durch das Kaiserreich Frankreich zur Durchsetzung der Kontinentalsperre.

Bibliografie

  • Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder, die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart, München 1999.
  • Fischer, Detlef : Chronik des Münsterlandes, Münster 2003
  • Lahrkamp, Helmut: Unter dem Krummstab- Münster und das Münsterland nach dem Westfälischen Frieden bis zum Sturz Napoleons, Münster 1999
  • "Westfälischen Geschichte", herausgegeben von Wilhelm Kohl, Düsseldorf 1983
  • L.J. Rogier, Het Graafschap Lingen als deel van de Hollandse Zending, 130 Seiten, 1940.

Patenschaft

Folgende Nutzer betreuen regelmäßig diese Seite und sind Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Seite: Virtuelle Geschichtswerkstatt Kreis Recklinghausen

  • bodo-stratmann@heimatvest.de