Provinz Westfalen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. Juni 2006, 10:34 Uhr

Hierarchie: Regional > Historisches Territorium > Preußen > Provinz Westfalen

Bild der 1816/17 gegründeten Kreise in der Provinz Westfalen

Einleitung

Flagge

Datei:Fahne Provinz Westfalen.png

Wappen

Datei:Wappen Provinz Westfalen.png

Landesfarben

Allgemeine Information

hier: Beschreibung des Gebietes, Grenzen, Grösse, Bevölkerung usw.

Politische Einteilung

Im Wesentlichen umfasste die preußische Provinz Westfalen die bereits vor 1800 zu Preußen gehörigen Gebietsteile Minden, die Grafschaften Mark und Ravensberg, Tecklenburg sowie die nach 1803 an Preußen gelangten Fürstbistümer Münster und Paderborn sowie einige kleinere Herrschaften, darunter die Grafschaften Nassau-Siegen und Limburg/Lenne.

Die preußische Provinz Westfalen bestand aus einem nahezu geschlossenen Gebiet und war verwaltungsmäßig in die Regierungsbezirke Arnsberg, Minden und Münster gegliedert. 1816 wurde der Landkreis Essen in die Rheinprovinz eingegliedert. 1851 und auch während der Weimarer Republik wurden die Grenzen der Provinz geringfügig verändert.

Die Provinzialstände (Westfalen)

Vier Stände

Das Königlich Preußische Gesetz vom 27. März 1824 wegen Anordnung der Provinzialstände (Westfalen) bestimmte auf der Grundlage des am 5. Juni 1823 erlassenen Allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstände für den ständischen Verband der Provinz Westfalen die Einrichtung von vier Ständen.

Danach bestand:

I. Der erste Stand aus den vormals unmittelbaren Reichsständen; II. Der zweite Stand aus der Ritterschaft; III. Der dritte Stand aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbes geeigneten Städten; IV. Der vierte Stand aus den übrigen, im zweiten und dritten Stande nicht begriffenen, Grundbesitzern.

Erster Stand

Die Mitglieder des I. Standes, die Angehörigen der ehemals reichsunmittelbaren Fürsten- und Herrenhäuser, erhielten in der Ständeversammlung eine Virilstimme (d.h. Einzel- oder Kopfstimme), die durch ein Mitglied ihrer Familie oder durch ein Mitglied des II. Standes ver- treten werden konnte.

Dieser erste Stand wurde namentlich berufen. Die Häuser des ersten Standes besaßen demnach eine bedingte Landtagsfähigkeit für ihren Stand. Denn die Virilstimme konnte erlöschen, wenn der Übergang nicht im Erbwege erfolgte, wie es beim Verkauf der Grafschaft Rietberg durch den Grafen von Kaunitz-Rietberg an die Familie Tenge geschah.

2. bis 4. Stand

Für den II. bis IV. Stand wurde bestimmt, daß die Gruppe jeweils aus 20 zu wählenden Mitgliedern bestanden. Die zu Landtagsabgeordneten wählbaren Mitglieder hatten folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Grundbesitz in auf- und absteigender Linie ererbt oder auf andere Weise erworben und zehn Jahre nicht unterbrochen. Im Erbfalle wurde die Zeit des Besitzes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet; von der Bedingung des zehnjährigen Besitzes konnte nur die Krone dispensieren. 2. Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen. 3. Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. 4. Unbescholtener Ruf.

Zweiter Stand

Im zweiten Stand wurde die Wählbarkeit begründet: 1. durch den Besitz eines früher landtagsfähigen Rittergutes, von dem jährlich an Grundsteuer wenigstens 75 Thaler zu entrichten waren; 2. durch den Besitz eines anderen größeren Landgutes, das die Krone in den zweiten Stand aufnahm.

Eine Matrikel sollte die hiernach zum zweiten Stand gehörigen Landgüter festsetzen.

Dritter Stand

Zu Abgeordneten des dritten Standes konnten nur städtische Grundbesitzer gewählt werden.

Vierter Stand

Abgeordnete des vierten Standes konnten nur Grundbesitzer werden, die einen selbst bewirtschafteten, im Eigentum stehenden oder erblich nutzbaren Grundbesitz besaßen.

Virilstimmen

Am 13. Juli 1827 erließ der König von Preußen die Verordnung zum Gesetz vom 24. März 1824. Sie bestimmte zunächst für Westfalen die elf Häuser, denen eine Virilstimme des I. Standes zufiel.

Wahlkreise

Sodann legte die Verordnung die sechs Wahlbezirke für die übrigen Stände fest (in Klammern die historischen Territorien): 1. Minden-Ravensberg (Minden, Ravensberg, Reckenberg, Rheda und Rietberg) 2. Paderborn (Paderborn und Corvey) 3. Westphalen (Herzogtum Westphalen, Siegen, Wittgenstein und Lippstadt) 4. Mark (Mark, Dortmund und Hohenlimburg) 5. Ost-Münster (östl. Teil von Münster, Tecklenburg und Lingen) 6. West-Münster (westl. Teil von Münster, Recklinghausen, Anholt, Gemen und Steinfurt).

Zahl der Abgeordneten

Für jeden Wahlbezirk wurde die Zahl der zu wählenden Abgeordneten des zweiten bis vierten Standes festgelegt.

Zutritt auf dem Landtag

Den vormalig unmittelbaren Reichsständen wurde der Zutritt auf den Landtagen nur gestattet, wenn der Besitzer dem Preußischen König gemäß § 3 der Instruktionen vom 30. Mai 1820 gehuldigt hatte.

Die übrigen Mitglieder des Standes der Fürsten und Herren, der Ritterschaft und der Besitzer landtagsfähiger Rittergüter hatten einen Treueid (sog. Homagialeid) zu leisten. Artikel X der Verordnung bestimmte, daß bei gemeinschaftlichem Besitz von Brüdern oder mehreren Mitgliedern eines Geschlechtes nur einer der Mitbesitzer zur Ausübung des Wahlrechts und zur Wählbarkeit in der Ritterschaft befugt war.

Verlust der Landtagsfähigkeit

Der Verlust der Rittergutseigenschaft trat gemäß Artikel XI bei Zerstückelungen von Rittergütern ein,

a) bei denen von weniger als 1000 Talern Reinertrag, bei jeder Veräußerung eines Teiles; b) bei denen von mehr als 1000 Talern Reinertrag, sobald der verbleibende Teil keinen Reinertrag von 1000 Talern mehr erreichte.

Rechte

Die Aufnahme in den I. Stand bzw. in die Rittergutsmatrikel brachte neben dem Vertretungsrecht in den Landtagen das Recht mit sich, gemäß § 4 der Kreisordnung für die Rheinprovinz und Westphalen vom 13. Juli 1827 geborene Mitglieder der Kreisstände zu sein. Abweichend von den Provinzialständen betrug das Alterserfordernis bei den Kreisständen 24 Jahre. Eines der Rechte der Kreisstände war es, drei Kandidaten für das Amt des Landrats dem König zur Ernennung vorzuschlagen. Der Kreistag konnte in der Regel für das Amt des Landrats nur Kandidaten vorschlagen, die Rittergutsbesitzer waren. Waren im Kreis nicht genügend geeignete Rittergutsbesitzer vorhanden, durfte auf sonstige „notable" Grundbesitzer zurückgegriffen werden. Auf jeden Fall mußten die Kandidaten im Kreis angesessen sein. Bei Wegfall der Voraussetzungen des ausreichenden Grundbesitzes, z.B. bei Streichung des Rittergutes aus der Matrikel, mußte der Landrat sein Amt niederlegen.

Durch die unter dem 13. Juli 1829 verkündete Ordnung wegen Ablösung der Real-Lasten in denjenigen Landestheilen, welche vormals zum Königreich Westphalen, zum Großherzogthum Berg oder zu den französischen Departements gehört hatten, kam es in einzelnen Fällen vor, daß bei der wählbaren Ablösung durch Kapitalzahlung sich das Einkommen eines landtagsfähigen Rittergutes aus dem Grundeigentum unter die festgesetzten Reinertragsgrenzen verminderte.

Verlust der Landtagsfähigkeit

Durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 1. August 1831, die Erhaltung der Landtagsfähigkeit ritterschaftlicher Güter nach Ablösung der Reallasten betreffend, wurden den Rittergutsbesitzern Erleichterungen und Auflagen gegeben, die Landtagsfähigkeit zu erhalten, indem sie durch den Ankauf von Grundstücken, die mit dem bisherigen Grundbesitz zusammenhängend bewirtschaftet werden konnten, den erforderlichen Reinertrag des Rittergutes aus Grundeigentum entsprechend steigerten. Gelang dieses innerhalb von vier Jahren nicht, war das Rittergut aus der Matrikel zu streichen. Bevor dieses geschah, mußte der Besitzer des Gutes gemäß Allerhöchster Kabinettsorder vom 11. Januar 1835 zu der beabsichtigten Streichung gehört werden, ob nämlich Gründe vorlagen, die die Streichung verhindern konnten. Nach Anhörung der Ritterschaft des jeweiligen Kreises, Berichten des Landrats und des Oberpräsidenten entschied der Minister des Innern und der Polizei endgültig.

Ausschnitt: Artikel 5 der Verordnung vom 13.07.1827 zur Regelung der Matrikel ritterschaftlicher Güter

Matrikel ritterschaftlicher Güter

Regierungsbezirk Münster

Kreis Ahaus


AH-Krs-Riterg.jpg

Provinz Westfalen: Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Ahaus

Haus Asbeck | Haus Egelborg | Haus Oeding | Haus Wohnung | Ab 1855 noch dazu: Herrschaft Gronau | Herrschaft Ahaus-Bocholt |

Historische Güter: Herrschaft Ahaus | Haus Koppel | Haus Ottenstein |

Kreis Beckum


Riterg Krs-Beckum.jpg

Provinz Westfalen: Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Beckum

Haus Assen | Haus Krassenstein | Haus Geist | Haus Heessen | Haus Heerfeld | Haus Hündlingshof | Haus Huxdieck | Haus Küchen | Haus Möhler | Haus Neuengraben | Haus Nottbeck | Haus Ober-Werries | Haus Seppenhagen | Haus Vorhelm |


Ehemals: Haus Middelburg

Kreis Borken


Wappen_NRW_Kreis_Recklinghausen.png

Provinz Westfalen: Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Borken

Haus Barnsfeld | Haus Diepenbrock | Herrschaft Gemen | Haus Pröbsting | Haus Raesfeld | Haus Rhede | Haus Velen | Ab 1855 mit dazu: Haus Schüttenstein | Herrschaft Anholt | Herrschaft Ahaus-Bocholt | Herrschaft Werth |

Kreis Lüdinghausen


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Provinz Westfalen: Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Lüdinghausen

Haus Ahlrodt | Haus Botzlar | Haus Brüggen | Haus Byinck | Haus Dahl | Haus Davensberg | Haus Dentrup | Haus Steinfurt (Drensteinfurt) | Haus Ermelinghof | Haus Füchteln | Haus Geinegge | Haus Ichterloh | Haus Ittlingen | Haus Kakesbeck | Haus Lake | Haus Meinhövel | Haus Nordkirchen | Haus Ossenbeck | Haus Romberg | Haus Rorup | Haus Sandfort | Haus Große Schonebeck | Haus Kleine-Schonebeck | Haus Senden (Benekamp) | Haus Stockum | Haus Vehof | Haus Venne | Haus Vischering | Haus Werne | Haus Westerwinkel | Haus Wolfsberg | Um 1855: Haus Cappenberg |

historisch: Haus Rauschenburg

Kreis Recklinghausen


Wappen_NRW_Kreis_Recklinghausen.png

Provinz Westfalen: Landtagsfähiges Rittergut im Kreis Recklinghausen / Vest Recklinghausen

Haus Beck | Haus Berge | Haus Hagenbeck | Haus Hamm (Buer) | Haus Henrichenburg | Haus Herten | Haus Horst | Haus Knippenburg | Haus Lembeck | Haus Löringhof | Haus Lüttinghof | Haus Niering | Haus Schörlingen | Haus Uhlenbrock | Haus Vogelsang | Haus Vondern | Haus Westerholt | Haus Wittringen |

Ab 1855 mit dazu: Haus Brabeck | Haus Wilbringen | Grafschaft Recklinghausen |

Historisch: Haus Backem | Haus Balken | Haus Beckloe | Haus Bruchhausen Haus Darl | Haus Dillenburg (erst 1822 erbaut) Haus Dringenburg | Haus Goy | Haus Gutacker | Haus Hamm (Hamm-Bossendorf) | Haus Kaynhorst | Haus Klostern | Haus Leythe | Haus Loburg | Haus Loe | Haus Malenburg | Haus Möcklinghof | Haus Oberfeldingen | Haus Schörlingen | Haus Sickenbeck | Haus Tyding | Haus Vettenbockholt | Burg Wildau

Kreis Steinfurt


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Provinz Westfalen:Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Steinfurt

Haus Althaus | Haus Neuhof | Haus Falkenhof | Haus Welbergen | Um 1855 noch: Haus Alst | Haus Bellering | Haus Eilinghof | Grafschaft Steinfurt | Fürstentum Rheina-Wolbeck |

Kreis Tecklenburg


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Provinz Westfalen: Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Tecklenburg

Haus Cappeln | Haus Langenbrück | Haus Marck | Haus Surenburg | Haus Vortlage | Ab 1836 dazu: Haus Velpe |

Kreis Warendorf


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Provinz Westfalen: Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Warendorf

Haus Bevern | Haus Harkotten I (v. Kettler) | Haus Harkotten II (v. Korff) | Haus Hoetmar | Haus Keussenberg (Keuschenburg) | Haus Köbbing | Haus Langen | Haus Loburg | Haus Masthof | Haus Sassenberg | Haus Vornholz | Ab 1844: Haus Freckenhorst |

Historisch: Haus Geist | Haus Nottbeck |


Regierungsbezirk Arnsberg

Kreis Arnsberg


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Provinz Westfalen: Landtagsfähige Rittergüter im Kreis Arnsberg

Haus Amecke | Haus Bruchhausen | Haus Echthausen-Osterhaus | Haus Echthausen-Westerhaus | Haus Eisborn | Haus Herdringen | Haus Höllinghofen | Haus Mellen | Haus Melschede | Haus Mühlheim | Haus Reigern | Haus Schüngel | Haus Welschenbeck | Haus Wocklum |

Historische Güter: Haus Kesberg | Haus Langenholthausen

Literatur

  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1820.
  • Gesetz-Sammlung ßr die Königlich Preußischen Staaten 1823.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1824.
  • Gesetz-Sammlung fir die Königlich Preußischen Staaten 1827.
  • Reglement vom 17. März 1828 bezüglich der Wahl von Kandidaten für das Landratsamt in Westfalen und der Qualifikation der Bewerber, veröffentlicht u.a. in Nr. 14 des Amtsblattes der Regierung Münster vom 5.4.1828.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1829.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1831.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1835.
  • Josef Häming: Die Matrikel der ritterschaftlichen Güter in der Provinz Westfalen 1830 -1886 in "Traditia Westphaliae"
  • Über die Bemühungen des Grafschaftsbesitzers Tenge zur Verleihung einer Virilstimme des I. Standes gibt das Archiv Tenge, Rietberg, Auskunft.
  • Dietrich Wegmann: Die leitenden staatlichen Verwaltungsbeamten der Provinz Westfalen 1815 - 1918.Münster 1969.
  • Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1800- 1866, Bürgerwelt und starker Staat. München 1983.
  • Manfred Laubert: Die Rittergutsmatrikel in der Provinz Posen bis 1847. In: Deutsche wissenschaftliche Zeitschrift für Polen. 18.1930 S.97-141.
  • Hand-Matrikel der in sämtlichen Kreisen des Preussischen Staats auf Kreis- und Landtagen vertretenen Rittergüter. Hrsg. von Karl Friedrich Rauer. Berlin 1857.


Datei:Karte Provinz Westfalen.png

  • Kreis 1
  • Kreis 2
  • Kreis 3
  • Kreis 4


Internetlinks

Informationen aus dem genealogischen Ortsverzeichnis

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