Datei:Wappen Gemeinde Roetgen.jpg

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Wappen_Gemeinde_Roetgen.jpg(127 × 135 Pixel, Dateigröße: 6 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

Public domain
This file depicts the coat of arms of a German "Körperschaft des öffentlichen Rechts" (corporation governed by public law). According to § 5 Abs. 1 of the German Copyright law, official works like coats of arms are gemeinfrei (in the public domain).

Note: The usage of coats of arms is governed by legal restrictions, independent of the copyright status of the depiction shown here.

The citation (display) or review of a coat of arms is not forbidden by German jurisprudence. (compare: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)


Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei ("public domain").

Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)

Coat of Arms of Germany.svg


Das Wappen der Gemeinde Roetgen

Das Wappen zeigt im roten Schild einen silbernen Drachen, der von einem gekreuzten Speer durchbohrt ist.

Die Darstellung basiert auf einem alten Wappen von Rott (Gemeinde Roetgen), wo der Hl. Quirinus noch heute durch eine alljährliche "Quirinus-Oktav" verehrt wird.

Quirinus starb im 4. Jahrhundert als Märtyrer durch Enthauptung (so die Heiligenvita). Der größte Teil seiner Gebeine wurden im 9. Jh. nach Malmédy gebracht und im Jahr 1042 von Abt Poppo erhoben. Er wird im Ardennen-Maas-Gebiet so sehr verehrt wie in der Normandie. Einer Legende zufolge soll er einen Drachen getötet haben.

Das Wappen wurde im Jahr 1973 zugelassen.

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Wappen sind allgemein in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüberhinaus als Hoheitszeichen.

Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten. (vergleiche: Grundrecht auf Meinungsfreiheit, freie Berichterstattung und (historische) Forschung: Art. 5 GG)

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